Was ist die Ehe noch wert?
Das deutsche Eherecht behandelt die Ehe als Liefersystem für Sozialpolitik. Was bliebe von der Institution übrig, wenn man ihr dieses Gepäck abnimmt – und warum wäre das keine Schlechterstellung, sondern eine Aufwertung?
Das deutsche Eherecht behandelt die Ehe als Liefersystem für Sozialpolitik. Was bliebe von der Institution übrig, wenn man ihr dieses Gepäck abnimmt – und warum wäre das keine Schlechterstellung, sondern eine Aufwertung?
Die deutsche Ehe trägt zu viel Gepäck. Das Güterrecht macht sie zum Instrument des Vermögensausgleichs. Das Verfahrensrecht schreibt vor, dass auch zwei einverständliche Menschen das Familiengericht durchlaufen müssen. In keinem dieser Fälle liegt die Rechtfertigung im Wesen der Ehe. Sie liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, Sozialpolitik über den Status „verheiratet" zu kanalisieren – die Ehe als Kanal, nicht als Bekenntnis.
Dieser Text ist kein Argument gegen die Ehe. Er ist ein Argument für eine ehrlichere. Wer die Sozialpolitik aus der Ehe herauslöst, beschädigt die Institution nicht. Er gibt ihr zurück, was sie sein sollte: eine Entscheidung zwischen zwei Menschen, keine Politikinfrastruktur.
Die Frage ist konkret. Was trüge die Ehe noch, wenn man ihr dieses Gepäck abnähme? Und wer trüge es stattdessen?
Was die Ehe derzeit trägt
Drei Funktionen hat das deutsche Recht in die Ehe eingebaut, ohne dass das Wesen der Institution sie erfordern würde. Keine davon gehört dort hin.
Der Zugewinnausgleich. Nach § 1363 Abs. 1 BGB gilt die Zugewinngemeinschaft automatisch ab dem Tag der Heirat – ohne Ehevertrag, ohne aktive Entscheidung. Die Konstruktion: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere, teilt bei der Scheidung die Hälfte der Differenz ab. Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt; nach § 1378 Abs. 1 BGB steht dem Ausgleichsberechtigten die Hälfte des Überschusses als Forderung zu. Das Haus, das in der Ehe erworben wurde. Das Ersparte des Hauptverdieners. Die Unternehmensanteile. Das alles schützt den Ehegatten, der wegen Kinderbetreuung oder Pflege nicht oder wenig erwerbstätig war. Die Schutzfunktion ist berechtigt. Aber sie greift erst bei Scheidung – und gar nicht in der fortbestehenden Ehe, in der die wirtschaftliche Benachteiligung täglich entsteht.
Der Versorgungsausgleich. § 1587 BGB i.V.m. dem Versorgungsausgleichsgesetz teilt Rentenansprüche aus der Ehezeit bei der Scheidung hälftig auf. Die Konstruktionslogik ist dieselbe wie beim Zugewinnausgleich: Kompensation am Ende der Ehe für das, was während der Ehe entstanden ist. Das bringt eigene Probleme mit sich. Wer nicht verheiratet ist, geht leer aus – Altersabsicherung hängt am Familienstand, nicht an der geleisteten Arbeit.
Das Ehegattensplitting, das dieser Rahmen nicht erneut auseinandernimmt – die Analyse steht im Kinderparadox –, verdient nur den Verweis: Es subventioniert nicht das Kind, sondern den Einverdiener-Haushalt.
Alle drei Instrumente erfüllen ein gesellschaftliches Bedürfnis. Keines von ihnen erfordert die Ehe als Vehikel. Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI werden für die ersten 36 Lebensmonate bereits als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet – rund drei Entgeltpunkte je Kind, aus Steuermitteln, ohne eigene Beiträge der betreuenden Person. Das ist der richtige Ansatz. Er endet zu früh. § 57 SGB VI erstreckt den Schutz als Kinderberücksichtigungszeit bis zum zehnten Lebensjahr – jedoch mit einem Drittel der Wirkung und nur für Niedrigverdiener. Die Architektur eines sozialrechtlichen Schutzes für Sorgearbeit existiert. Sie reicht nicht weit genug.
Die schlankere Institution
Was bleibt, wenn diese Funktionen herausgelöst sind? Ein Vertrag zwischen zwei Menschen: Eigentumsarrangements nach ihrem Willen, gegenseitige Rechte und Pflichten, Erbrecht, Namensrecht, Sorgerecht, die rechtlich anerkannte Form einer Lebensgemeinschaft. Keine Steueroptimierung. Keine Sozialpolitik-Prothese.
Das ist keine schwächere Ehe.
Die Solidargemeinschaft – die Bereitschaft, füreinander einzustehen – überlebt diese Reform. Was wegfällt, ist der fiskalische Zwang. Wer heute in erster Linie heiratet, weil der Steuerbescheid es nahelegt oder weil Scheidungsfolgen eine bestimmte Güterstandsarchitektur voraussetzen, handelt aus ökonomischem Kalkül, nicht aus Entscheidung. Eine Ehe, die ausschließlich auf dem Willen beider Beteiligter beruht, ist keine geringere Ehe. Sie ist eine, die das Wort verdient.
Der erwartbare Einwand: Diese Reform sei ehefeindlich. Das Verhältnis ist umgekehrt. Wer die Ehe mit Fehlanreizen überhäuft – Steuervorteile, die nichts mit Kindern zu tun haben, oder Schutzfunktionen, die erst beim Scheitern greifen –, stärkt die Institution nicht. Er schafft Motive, die ihr fremd sind. Das ist kein empirischer Befund über Scheidungsraten. Es ist ein normatives Argument: Eine Ehe, die auf falschen Anreizen ruht, ist eine unehrlichere – unabhängig davon, wie lange sie hält.
Wer die Ehe als freie Entscheidung ernst nimmt, sollte aufhören, sie als Politikkanal zu nutzen. Beides ist nicht vereinbar.
Das Sozialrecht kennt die Person, die die Arbeit geleistet hat. Das Eherecht kennt nur das Paar. Wer von der Fürsorge für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige wirtschaftlich benachteiligt wird, hat einen Anspruch – als Person, nicht als Ehegatte eines anderen. Diese Verschiebung ist keine technische Korrektur. Sie ist eine andere Antwort auf die Frage, welche Arbeit gesellschaftlich anerkannt wird und durch wen.
Drei Reformen
Das Verfahrensrecht, der Güterstand, der Versorgungsausgleich – drei Baustellen, drei Eingriffe.
Verwaltungsscheidung für einverständliche Fälle
Zwei Menschen haben sich getrennt. Keine Kinder. Kein Vermögensstreit. Volles Einverständnis. Nach geltendem deutschen Recht müssen sie dennoch das Familiengericht anrufen und mindestens einen Rechtsanwalt beauftragen – § 1564 BGB schreibt eine richterliche Entscheidung vor, § 114 Abs. 1 FamFG schreibt in Ehesachen Anwaltszwang vor. Die Voraussetzung für die Scheidung ist nach § 1565 BGB das Scheitern der Ehe; § 1566 Abs. 1 BGB vermutet es unwiderlegbar, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide zustimmen. Der Gerichtszwang für diesen Fall ist kein Schutz. Er ist eine Zugangsbeschränkung für eine Entscheidung, die die Beteiligten bereits getroffen haben.
Frankreich hat das 2017 geregelt. Die Loi n° 2016-1547 vom 18. November 2016 (Justice du XXIe siècle) erlaubt seit dem 1. Januar 2017 die einverständliche Scheidung ohne Gerichtsverfahren. Das Schutzkonzept ist dabei nicht abgesenkt, sondern umgebaut: Beide Ehegatten müssen je einen eigenen Anwalt beauftragen – was gegenüber dem deutschen Modell, das bei einverständlicher Trennung eine Einzel-Anwalt-Scheidung erlaubt, sogar strikter ist. Die Anwälte beider Seiten erarbeiten gemeinsam eine Scheidungskonvention. Die Ehegatten erhalten 15 Tage Bedenkzeit. Dann wird die Vereinbarung beim Notar hinterlegt, der ihr Rechtskraft und Vollstreckbarkeit verleiht. Kein Richter, kein Gerichtsverfahren. Eine Ausnahme gilt: Bittet ein minderjähriges Kind um Anhörung vor einem Richter, greift die gerichtliche Verfahrensform weiterhin.
Das Modell funktioniert seit acht Jahren. Wer es für Deutschland ablehnt, muss benennen, welchen Schutzgewinn der Richter in einem Fall ohne Kinder, ohne Vermögensstreit und bei vollem Einverständnis erbringt. Diese Antwort ist schwer zu geben.
Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand – mit dem sozialrechtlichen Kompanion
Die Gütertrennung hat in Deutschland einen schlechten Ruf. Dieser Abschnitt erklärt, warum dieser Ruf nicht unbegründet ist – und unter welchen Voraussetzungen der Reformvorschlag trotzdem trägt.
Die Zugewinngemeinschaft schützt den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Wer Kinder betreut und dafür die Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben hat, baut in dieser Zeit kein Vermögen auf. Der Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB sorgt bei Scheidung dafür, dass die Hälfte der entstandenen Vermögensdifferenz ausgeglichen wird – in der Praxis meist Immobilienvermögen oder die Betriebsrente des Hauptverdieners. Dieser Schutz trifft überproportional Frauen: Der Gender Pension Gap – die Lücke bei den eigenen Alterssicherungseinkommen zwischen Frauen und Männern – beträgt in Deutschland nach Angaben des Deutschen Juristinnenbundes schätzungsweise rund 40 Prozent. Die wirtschaftliche Benachteiligung durch Sorgearbeit ist nicht Spekulation. Sie ist messbar.
Der Wechsel zur Gütertrennung als gesetzlichem Regelfall würde diesen Schutz für nicht-rentenbezogene Vermögenswerte beseitigen. Das wäre ein Fehler – außer, der folgende Reformschritt wird gleichzeitig und gleichrangig umgesetzt.
Die Kompensation für Sorgearbeit muss aus dem Scheidungsrecht ins Sozialrecht wandern – und dort deutlich ausgeweitet werden. Das Instrument dafür existiert. § 56 SGB VI rechnet Kindererziehungszeiten für die ersten drei Lebensjahre des Kindes als Pflichtbeitragszeiten an: rund drei Entgeltpunkte je Kind, finanziert aus Steuermitteln, ohne eigene Beitragszahlung der betreuenden Person. § 3 SGB VI sichert auch Pflegezeiten beitragsrechtlich ab, jedoch mit deutlich geringerer Reichweite.
Die Reform lautet: Diesen Schutz auf alle Betreuungsjahre ausdehnen, nicht nur die ersten drei. Pflegearbeit nach gleichem Prinzip vergüten. Den Schutzbedarf der Sorgearbeitenden aus dem zivilrechtlichen Scheidungsfolgenrecht ins Sozialversicherungsrecht verlagern, wo er als individuell erworbener Anspruch entsteht – unabhängig davon, ob die Ehe hält oder nicht. Das ist die entscheidende Verschiebung: weg von einem Schutz, der erst beim Scheitern der Ehe greift, hin zu einem Schutz, der mit der Arbeit entsteht.
Als gesetzlicher Regelfall gilt Gütertrennung ab Inkrafttreten nur für neue Ehen. Bestandsehen bleiben unter der Zugewinngemeinschaft – ohne Handlungsbedarf, ohne Frist. Ein freiwilliger Wechsel setzt – wie beim Versorgungsausgleich – die Zustimmung beider Ehegatten voraus. Der Güterstand folgt dem Datum der Eheschließung, nicht dem einer möglichen Neuheirat.
Versorgungsausgleich – Auslauf und Übergang
Der Versorgungsausgleich hat zwei Schutzfunktionen. Sie erfordern unterschiedliche Antworten.
Sorgearbeitsbedingte Rentenausfälle – der Elternteil, der wegen Kinderbetreuung nicht oder wenig erwerbstätig war – werden durch die erweiterte sozialrechtliche Architektur gelöst. § 56 SGB VI, ausgedehnt auf sieben Jahre bis zum Beginn der Schulpflicht, macht den Versorgungsausgleich für diese Fälle überflüssig. Nach Schuleintritt ist Zuhausebleiben eine Entscheidung. Keine Notlage, keine Schutzlücke. Diese Partner sind mündig. Der staatliche Schutzauftrag endet dort, wo die freie Wahl beginnt – und die beginnt spätestens, wenn das Kind in die Schule geht. Das gilt, wenn die Betreuungsinfrastruktur tatsächlich liefert. Wo Ganztagesbetreuung fehlt, fehlt auch die Wahlfreiheit. Das ist kein Einwand gegen den Grundsatz – es ist seine Voraussetzung, und ein eigenes familienpolitisches Defizit.
Die allgemeine Erwerbsschere – ein Ehegatte Vollzeit, der andere Teilzeit aus anderen Gründen – ist durch § 56 SGB VI nicht abzudecken. Hier braucht es einen Übergang ohne Enteignung.
Neue Ehen ab Inkrafttreten: kein automatischer Versorgungsausgleich – wer ihn will, vereinbart ihn per Ehevertrag. Bestandsehen bleiben vollständig unter altem Recht. Kein Handlungsbedarf, keine erzwungene Umstellung. Die 45-jährige, die ihr Leben um eine bestimmte Absicherungserwartung herum gebaut hat, wird nicht berührt. Dasselbe gilt für die 50-jährige Teilzeitbeschäftigte, deren Erwerbsbiografie keine Zeit mehr lässt, eigenständige Anwartschaften aufzubauen. Für sie bleibt das alte Recht in Kraft – nicht als Zugeständnis, sondern weil Enteignung kein Reforminstrument ist.
Für Bestandsehen gibt es bei beidseitiger Zustimmung einen freiwilligen Weg ins neue System, mit zwei Anreizen: erhöhte SGB-VI-Gutschriften für mitgebrachte Kindererziehungsjahre und ein erweiterter nachgelagerter Steuerraum für private Altersvorsorge, dessen Dauer der Gesetzgeber festlegt – ein denkbarer Zeitraum wären zehn bis fünfzehn Jahre. Wer wechselt, gibt den automatischen Versorgungsausgleich auf. Dafür bekommt er mehr eigene Rentenanwartschaft und mehr steuerlichen Spielraum.
Das ist kein Kompromiss. Es ist ein saubereres Modell.
Die verfassungsrechtlichen Grenzen
Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Diese Garantie enthält eine Institutsgarantie: Den Kern und die „bestimmenden Merkmale" des verfassungsrechtlichen Bilds der Ehe darf der Gesetzgeber nicht beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht hat das in BVerfGE 80, 81 (92) klargestellt. Die Garantie schützt die Institution. Nicht jede ihrer einfachgesetzlichen Ausgestaltungen.
Der Güterstand gehört zur Ausgestaltungsebene. Die Zugewinngemeinschaft trat 1958 in Kraft – durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957; sie ist Parlamentsrecht, keine Verfassungsvorgabe. Der Wechsel des gesetzlichen Güterstands berührt Art. 6 GG nicht anders als jede andere Reform des Familienrechts, die Eigentumsarrangements neu ordnet. Das Scheidungsverfahren in §§ 1564 ff. BGB und § 114 FamFG ist Verfahrensrecht mit gesetzgeberischem Spielraum. Beide Reformfelder bewegen sich unterhalb der Schwelle, an der Art. 6 GG Einwände erhebt.
Für die Versorgungsausgleich-Reform stellt sich daneben Art. 14 GG: Wer über Jahre auf einen bestimmten Anspruch hingearbeitet hat, hat eine Vermögensposition, die Eigentumsschutz beanspruchen kann. Das ist keine Konzession – das ist der verfassungsrechtliche Grund, warum Bestandsehen nicht rückwirkend umgestellt werden.
Es gibt einen Gedanken, der über die Abwehr des Einwands hinausgeht. Die Institutsgarantie schützt die Ehe als freiwillig eingegangene Verbindung zweier Menschen. Eine Rechtsordnung, die Ehe durch fiskalische Fehlanreize subventioniert oder durch Verfahrenszwänge schützt, die bei einverständlicher Trennung keinen Sinn ergeben, schützt diese Verbindung nicht. Sie instrumentalisiert sie. In dieser Lesart stärkt die Befreiung der Ehe von ihrer Funktion als Sozialpolitikkanal ihre Stellung unter Art. 6 GG. Nicht umgekehrt.
Diese drei Reformen verändern nicht, warum Menschen heiraten wollen. Sie verändern, was der Staat durch die Ehe erledigt – und was nicht mehr.
Wer die Ehe schwächen will, lässt alles beim Alten. Sozialpolitik bleibt als Gepäck, die Heiratsentscheidung bleibt steuerlich verzerrt, der Schutz für Sorgearbeitende bleibt an den Scheidungsfall gebunden. Wer die Ehe stärken will, trennt: Sozialpolitik ins Sozialrecht, Verfahrensrecht ins 21. Jahrhundert, die Entscheidung in die Hände derer, die sie trifft.
Was danach nicht mehr wäre: die Ehe als ökonomische Notwendigkeit für Menschen, die Sorgearbeit leisten. Was bliebe: eine Institution, die auf einer Entscheidung beruht.
Veröffentlicht: 2026-05-30