Das Kinderparadox — Warum Deutschland Ehe statt Kinder fördert
Deutschland gibt 25 Milliarden Euro jährlich für ein Steuerinstrument aus, das weder Kinder noch Fürsorgearbeit als Bedingung kennt. Das Ehegattensplitting ist kein Konstruktionsfehler. Es ist die Konstruktion.
Deutschland gibt 25 Milliarden Euro jährlich für ein Steuerinstrument aus, das weder Kinder noch Fürsorgearbeit als Bedingung kennt. Das Ehegattensplitting ist kein Konstruktionsfehler. Es ist die Konstruktion.
Deutschland gibt jedes Jahr rund 25 Milliarden Euro für ein Steuerinstrument aus, das keine Familie als Voraussetzung kennt.
Das Ehegattensplitting begünstigt verheiratete Paare mit großem Einkommensunterschied – unabhängig davon, ob Kinder im Haushalt leben, ob Fürsorgearbeit geleistet wird oder nicht. Der Steuervorteil wächst mit dem Einkommensgefälle: Ein Alleinverdienerpaar, bei dem ein Partner rund 60.000 Euro brutto verdient und der andere gar nichts, spart durch das Splitting etwa 4.600 Euro im Jahr. Bei 100.000 Euro Bruttolohn und nicht erwerbstätigem Partner steigt der Vorteil auf über 10.000 Euro. Das theoretische Maximum liegt bei 18.938 Euro jährlich – das ist erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 556.000 Euro erreichbar und betrifft einen winzigen Bruchteil der Bevölkerung. Aber das Prinzip gilt für alle: Die Förderung wächst nach oben, ohne Deckel, ohne Kinderbedingung, ohne Anforderung an Fürsorgearbeit irgendeiner Art.
Was keinen Unterschied macht: Kinder. Pflegearbeit. Irgendeine Form von Fürsorge. Zwei verheiratete Erwachsene ohne Kinder und mit großem Einkommensgefälle erhalten den vollen Vorteil. Zwei unverheiratete Eltern, die zusammen drei Kinder großziehen, erhalten keinen Cent.
Das ist kein Konstruktionsfehler. Das ist die Konstruktion.
Am 25. März 2026 sprach Lars Klingbeil, Vorsitzender der SPD, auf einer Veranstaltung der Bertelsmann Stiftung in Berlin. Seine Ankündigung war eindeutig: „Ich will das Ehegattensplitting in seiner heutigen Form für künftige Ehen abschaffen." Die Richtung stimmt. Das Argument ist schief. Was danach kommen soll, fehlt vollständig.
1. Was das Ehegattensplitting tatsächlich tut
Das Splittingverfahren ist arithmetisch einfach. Die zu versteuernden Einkommen beider Ehepartner werden zusammengerechnet, halbiert, dann nach dem regulären Einkommensteuertarif berechnet und verdoppelt. Weil der deutsche Steuertarif progressiv ist – höhere Einkommen werden mit höheren Sätzen besteuert – zahlt ein Paar mit ungleichen Einkommen auf diese Weise weniger als bei getrennter Veranlagung. Den Unterschied nennt man Splittingvorteil.
Ein Begriff, der hier auseinandergehalten werden muss: Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist nicht das, was auf dem Gehaltszettel steht. Vom Bruttolohn werden zunächst die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Werbungskosten und weitere Abzugsposten abgezogen. Bei einem Bruttolohn von rund 60.000 Euro im Jahr – das entspricht nach Steuerstatistik 2022 ungefähr dem Durchschnittsverdienst eines männlichen Vollzeitbeschäftigten – ergibt sich nach Standardabzügen ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 48.000 Euro, rund 20 Prozent weniger als das, was das Unternehmen überweist. Das ist der Betrag, auf den das Splittingverfahren angewendet wird. Ein Alleinverdienerpaar, bei dem der Erstverdiener auf ein zvE von 48.000 Euro kommt, spart durch das Splitting etwa 4.600 Euro im Jahr. Verdient der zweite Partner 10.000 Euro dazu, sinkt der Vorteil auf rund 1.800 Euro. Bei gleichem Einkommen beider Partner ist er null.
Was den Vorteil bestimmt, sind zwei Faktoren: die Höhe des Gesamteinkommens und das Ausmaß der Differenz zwischen beiden Partnern. Je größer der Unterschied, desto stärker der Progressionseffekt. Was ihn nicht bestimmt: Kinder, Pflegearbeit, Bedürftigkeit.
Das System ist in sich konsistent. Es tut genau das, wofür es konstruiert wurde: Es behandelt das verheiratete Paar mit Einkommensgefälle als steuerliche Einheit. Dass dieser Effekt an den Familienstand geknüpft ist und nicht an die Familienrealität dahinter: das ist die Frage, um die es geht.
2. Drei Dinge, die das Splitting systematisch verfehlt
2a. Die Nicht-Ehe-Strafe
Das Splitting verknüpft den Steuervorteil mit dem Familienstand. Fürsorgearbeit als solche – Kinder großziehen, ältere Angehörige pflegen, Haushaltsführung übernehmen – taucht in der Berechnung nicht auf. Entscheidend ist: Ehe. Und Einkommensgefälle.
Das führt zu einem strukturellen Widerspruch. Zwei unverheiratete Eltern, die gemeinsam Kinder großziehen, erhalten keinen Cent Splittingvorteil – unabhängig davon, wie groß ihr Einkommensunterschied ist oder wie viel Fürsorgearbeit sie leisten. Zwei verheiratete Erwachsene ohne Kinder, deren Einkommen deutlich auseinanderliegt, erhalten den vollen Vorteil. Das Instrument unterscheidet nicht zwischen diesen Situationen, weil es darauf nicht ausgelegt ist. Es prüft Familienstand und Einkommensgefälle – nicht mehr.
Häufig wird eingewendet, dass gut 91 Prozent des Splittingvolumens auf Paare mit Kindern entfallen. Das stimmt. Aber es ist eine demografische Korrelation, kein Designmerkmal. Verheiratete Paare haben statistisch öfter Kinder als Unverheiratete – das Splitting prüft das nicht. Es setzt keine Kinder voraus. Wohin die Leistung fließt, hängt vom Familienstand und dem Einkommen ab; wer die tatsächliche Fürsorgearbeit leistet, ist für die Berechnung irrelevant.
Dasselbe gilt, wenn ein Partner die Berufstätigkeit reduziert, um Eltern oder Schwiegereltern zu pflegen. Der Splittingvorteil entsteht dort, wo die Ehe besteht – nicht dort, wo die Pflege geleistet wird. Ein unverheirateter Erwachsener in derselben Pflegesituation erhält nichts. Die Fürsorge ist dem Instrument gleichgültig.
2b. Der Erwerbsarbeitseffekt
Das Splitting schafft einen strukturellen Anreiz dafür, dass der geringer verdienende Partner nicht oder wenig erwerbstätig ist – und einen ebenso starken Anreiz, daran nichts zu ändern.
Der Mechanismus ist direkt: Beim Splitting werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet und halbiert – der Zweitverdienende wird damit zu dem Grenzsteuersatz besteuert, der dem gemeinsamen Haushaltseinkommen entspricht, nicht dem eigenen. Wer mit einem Partner zusammenlebt, der 60.000 Euro brutto verdient, zahlt auf den ersten selbst verdienten Euro bereits rund 30 Prozent Einkommensteuer. Steuern und Sozialabgaben zusammen treiben diese Belastung nach OECD-Berechnungen auf 55 Prozent des Bruttoeinkommens beim Eintritt in die Erwerbstätigkeit – für einen Haushalt, in dem der Erstverdiener etwa zwei Drittel des Durchschnittslohns verdient. Nur Belgien liegt höher im OECD-Vergleich. Als eine der Ursachen nennt die OECD das Ehegattensplitting.
Der Zweitverdienende ist überwiegend die Frau. Das ist kein Zufall: Das Splitting stabilisiert steuerlich genau das Modell, das es historisch abbilden sollte: ein Vollzeitverdiener, ein nicht oder wenig verdienender Partner. Jede Ausweitung der Arbeitszeit reduziert den Splittingvorteil schrittweise.
Das ist keine politische Wertung. Es ist das Ergebnis einer Simulation: Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat berechnet, dass bereits ein Kompromissmodell – kein vollständiger Systemwechsel, nur ein sogenanntes Realsplitting mit übertragbarem Grundfreibetrag – die Arbeitsstunden verheirateter Frauen um 1,7 Prozent und ihre Erwerbsbeteiligung um 0,6 Prozentpunkte erhöhen würde. Für eine vollständige Abschaffung wären die Effekte entsprechend größer. Den gleichen Befund hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen 2018 in einem Gutachten festgehalten: Das Splitting „begünstigt die Spezialisierung in der Ehe im Sinne der Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung häuslicher Dienste durch den anderen Partner" und „wirkt damit der politisch erwünschten Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen." Das ist nicht die Opposition. Das ist das eigene Beratungsgremium des Finanzministeriums.
2c. Das Verteilungsproblem
Weil der Splittingvorteil mit dem Einkommen und mit dem Einkommensgefälle wächst, ist seine Verteilung vorhersehbar: Die oberen Einkommensgruppen erhalten den größten absoluten Steuervorteil. Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung – auf Basis einer Simulation der Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag, nicht vollständiger Abschaffung – würden die oberen drei Einkommensdezile bei einer Reform jeweils drei bis vier Milliarden Euro der Mehrbelastung tragen, das entspricht dem Betrag, den sie gegenwärtig als Steuervorteil erhalten. Der Großteil des 25-Milliarden-Volumens fließt zu Haushalten, die es als Transferleistung am wenigsten benötigen.
Die notwendige Präzision: Die meisten Splitting-Empfänger sind keine Hochverdiener. Das Splitting ist kein Instrument ausschließlich für Reiche. Es ist ein Instrument, dessen Wert mit dem Einkommen steigt – und das seinen höchsten Wert genau dort entfaltet, wo er am schwersten als Familienförderung zu rechtfertigen ist. Ein kindbezogenes Alternativinstrument, das denselben politischen Zweck günstiger erreicht, würde fiskalischen Spielraum für Betreuungsinfrastruktur freisetzen. Dazu folgt weiter unten ein konkreter Vorschlag.
3. Die zwei Verteidigungslinien und warum sie nicht halten
3a. Horizontale Steuergerechtigkeit
Das erste Gegenargument ist das ernsteste: Zwei Haushalte mit gleichem Gesamteinkommen sollten die gleiche Steuerbelastung tragen. Diese Forderung nach horizontaler Steuergerechtigkeit ist normativ berechtigt und lässt sich nicht einfach beiseite schieben.
Das Bundesverfassungsgericht hat sie 1982 anerkannt (BVerfGE 61, 319 vom 3. November 1982). Das Splitting, so das Gericht, entspreche der wirtschaftlichen Realität der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft: Beide Partner führen Einkommen und Lasten zusammen, der nicht erwerbstätige Partner leistet einen eigenen Beitrag, und der Steuertarif solle diese Einheit abbilden. Das Splitting sei vor diesem Hintergrund eine sachgerechte Besteuerung – jedoch, und das ist das entscheidende Wort im Urteil, „unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers". Das Gericht hat Splitting als zulässig bestätigt, nicht als einzig richtig. Der gesetzgeberische Spielraum für Alternativen ist ausdrücklich erhalten geblieben.
Was sich seit 1982 verändert hat: Die Doppelverdienerehe ist heute die Mehrheit. Die Annahme, dass Ehepaare ihre Einkommen in der Regel zusammenführen und der nicht erwerbstätige Partner einen gleichwertigen Beitrag leistet, beschreibt die Durchschnittsehe des Jahres 1982 – nicht die des Jahres 2026. Das Argument der horizontalen Gerechtigkeit beruht auf einer Prämisse, die sich verändert hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Prämisse nicht aktualisiert. Es hat aber den Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, das zu tun.
3b. Solidargemeinschaft
Das zweite Argument ist defensiver: Die Ehe sei eine Solidargemeinschaft mit wechselseitigen rechtlichen Pflichten – Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinngemeinschaft. Wer diese Bindung eingehe, nehme reale Lasten auf sich, die eine steuerliche Sonderbehandlung rechtfertigten.
Dieser Einwand beschreibt, was das Splitting tut – nicht, warum es das richtige Instrument dafür ist. Eine Solidargemeinschaft lässt sich steuerlich auf verschiedene Weisen berücksichtigen. Frankreich macht das seit 1945 mit dem quotient familial: Verheiratete Paare veranlagen gemeinsam, aber der steuerliche Vorteil, der über eine Grundveranlagung zu zweit hinausgeht, entsteht durch Kinder – nicht durch das Einkommensgefälle. Jedes Kind fügt dem Nenner der Steuerberechnung einen weiteren Anteil hinzu; der zusätzliche Vorteil wächst mit der Kinderzahl. Ein kinderloses Ehepaar erhält damit keinen Splittingbonus, der über eine schlichte Zweipersonenveranlagung hinausgeht. Das Instrument trifft die erklärte Politik: Es begünstigt Kinder – nicht den Familienstand als solchen. Frankreichs Geburtenrate liegt mit rund 1,6 deutlich über der deutschen (1,36); der quotient familial ist nicht der einzige Faktor, aber die Instrumentenlogik ist eine andere.
Dass das Splitting die Solidargemeinschaft abbilde, ist eine Beschreibung. Ob es die Leistung begünstigt, die es abgelten soll, ist eine andere Frage. Ein Instrument, das den Familienstand prüft statt die Leistung, ist schlecht kalibriert – unabhängig davon, ob das normative Ziel berechtigt ist.
4. Der Fall, den das Argument nicht bewältigt
Wenige Tage nach Klingbeils Ankündigung erschien in einem sozialen Netzwerk ein Kommentar einer jungen Ärztin, der das Kernproblem präziser fasste als mancher Leitartikel: „Die Ehe ist ein rechtlich bindender Vertrag mit erheblichen finanziellen Pflichten: Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn. Wer diese Bindung bewusst nicht eingeht, kann schwer argumentieren, steuerlich identisch behandelt zu werden. Gleichheit setzt vergleichbare Verpflichtungen voraus."
Das Argument ist intern konsistent. Es ist trotzdem falsch – in drei Hinsichten.
Erstens ist es zirkulär. Versorgungsausgleich und Zugewinn sind Konsequenzen der Ehe, keine unabhängigen Gründe für sie. Das Argument lautet: Die Ehe rechtfertigt das Splitting, weil die Ehe Pflichten erzeugt, die das Splitting abbildet. Das ist eine Konstruktion, die sich selbst trägt.
Zweitens stimmt die Entstehungsgeschichte nicht. Das Splitting wurde nicht eingeführt, um Unterhaltspflichten steuerlich abzubilden. Es entstand 1957 als eine von mehreren verfassungskonformen Reaktionen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts – und wurde in der politischen Debatte der Nachkriegszeit mit dem Leitbild der Hausfrauenehe begründet, nicht mit dem der wechselseitigen Unterhaltspflicht. Dass es Solidargemeinschaft abbilde, ist eine Rechtfertigung, die erst später hinzugekommen ist.
Der dritte Einwand ist der schärfste: Das Argument hält dem Fall nicht stand, den es selbst aufwirft.
Wendet man das Prinzip auf zwei unverheiratete Eltern an, die gemeinsam Kinder großziehen, ergibt sich ein Problem. Sie tragen vergleichbare soziale Verpflichtungen: Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern, Fürsorgearbeit, wirtschaftlichen Einsatz. Sie haben auf die Unterhaltspflichten untereinander verzichtet – nicht auf die Verantwortung für die Kinder. Sollten sie steuerlich gleich behandelt werden wie das verheiratete Ehepaar?
Wer Ja sagt, hat die Position dieses Textes eingenommen. Wer Nein sagt, argumentiert nicht mehr für die Solidargemeinschaft – sondern dafür, dass die Ehe als solche eine Belohnung verdient. Das ist eine andere, härtere Position.
Der Kategorienfehler, der dahinter liegt: Das legitime staatliche Interesse gilt Kindern und Fürsorgearbeit – nicht der Frage, ob die Menschen, die diese Arbeit leisten, einen bestimmten Vertrag unterzeichnet haben.
5. Die verfassungsrechtliche Grenze
Die häufigste Reaktion auf Reformvorschläge ist verfassungsrechtlicher Natur: Das Splitting sei durch das Grundgesetz geboten, eine Abschaffung damit nicht möglich. Das stimmt nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1957 die damalige Zusammenveranlagung ohne Splittingtarif für verfassungswidrig erklärt – weil sie Ehepaare gegenüber Unverheirateten schlechter stellte. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet ein Ehepönale: Der Staat darf die Ehe durch das Steuerrecht nicht bestrafen. Was das Gericht 1957 nicht getan hat: das Splitting als einzig zulässige Lösung vorschreiben. Es nannte es als eine von mehreren verfassungskonformen Optionen, neben dem Realsplitting und der Zusammenveranlagung ohne Splittingtarif. Das Bundesverfassungsgericht hat das 2013 bestätigt (BVerfGE 133, 377): Zur steuerlichen Abbildung einer Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft „wären auch andere gesetzliche Ausgestaltungsmöglichkeiten gegeben gewesen".
Die verfassungsrechtliche Grenze lässt sich präzise formulieren. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet ein Ehepönale – eine steuerliche Schlechterstellung der Ehe gegenüber der Individualbesteuerung. Es gebietet kein Eheprämium. Aus BVerfGE 105, 313 (2002): „Um der grundrechtlichen Schutz- und Förderverpflichtung zu entsprechen, ist es hinreichend, dass die Ehe nicht schlechter gestellt wird." Die Ehe darf bevorzugt werden. Sie muss es nicht.
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hat das 2018 schriftlich festgehalten. Im Gutachten „Zur Reform der Besteuerung von Ehegatten" (September 2018) heißt es: Das Verfassungsrecht sei „im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle weniger restriktiv, als vielfach unterstellt wird." Das ist kein Reformpamphlet – das ist das Gutachten des hausinternen Beratungsgremiums.
Art. 6 Abs. 5 GG fügt einen weiteren Gesichtspunkt hinzu: Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber ausdrücklich, unehelichen Kindern dieselben Entwicklungsbedingungen zu schaffen wie ehelichen. Ein Instrument, das Familienförderung an den Familienstand knüpft, steht in Spannung zu diesem Gebot – nicht als eindeutiger Verfassungsverstoß, aber als Argument dafür, dass eine kindbezogene Reform besser in den Geist von Art. 6 passt als das bestehende System.
Die verfassungsrechtliche Schwachstelle von Klingbeils Vorschlag liegt nicht in der Abschaffung selbst – sondern in der Abschaffung ohne Ersatz. Das konstitutionelle Minimum ist eng: Der ungenutzte Grundfreibetrag des nicht oder geringer verdienenden Partners muss auf den Erstverdiener übertragbar bleiben, damit keine neuen Mehrbelastungen für Verheiratete entstehen. Entsteht durch die Streichung des Splittings eine Situation, in der Ehepaare mehr zahlen als vergleichbare Unverheiratete, wäre das genau das Ehepönale, das 1957 untersagt wurde. Dazu hat sich Klingbeil nicht geäußert.
6. Was Klingbeil hätte sagen sollen, und was stattdessen nötig wäre
Ich würde, was hier abgeliefert wurde, erheblich direkter formulieren: kein erkennbares Konzept, kein klar benanntes Ersatzinstrument, schlechtes Framing, schwache Kommunikation, erkennbar als Reaktion auf ein schlechtes Wahlergebnis. Aber: § 188 StGB.
Die Kritik richtet sich daher gegen den Vorschlag.
Drei strukturelle Fehler lassen sich der Ankündigung vom 25. März 2026 zurechnen.
Das Framing ist falsch. Klingbeil hat das Splitting als arbeitsmarktpolitische Maßnahme gerahmt – als Hebel, mit dem vor allem Frauen aus der Teilzeitfalle befreit werden könnten. Das ist nicht falsch, aber es ist die falsche Frage. Eine Reform des Ehegattensplittings ist keine Arbeitsmarktmaßnahme. Sie ist eine Grundsatzentscheidung über das Prinzip der Familienbesteuerung: Soll der Staat Fürsorgearbeit und Kinder fördern – oder den Familienstand? Wer diese Frage als Beschäftigungsproblem rahmt, lädt zur Gegenfrage ein, die er nicht beantworten kann: Was ist, wenn die Frauen nicht in Vollzeit arbeiten wollen?
Der Ersatz fehlt. Die Abschaffung ist angekündigt, ohne zu benennen, was danach kommen soll. Kein Familiensplitting, keine kindbezogenen Steuergutschriften, kein Betreuungsausbau als strukturelle Begleitmaßnahme. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hat das Problem 2018 klar beschrieben: Ein Systemwechsel ohne Ausbau der Kinderbetreuungsinfrastruktur verlagert die Last, ohne sie zu lösen – weil die Erwerbstätigkeit, die das Splitting hemmt, erst dann ausgeweitet werden kann, wenn die Betreuung sie ermöglicht. Eine Reform, die das Splitting streicht, ohne ein kindbezogenes Instrument dagegenzusetzen, verbessert die Situation der Frauen nicht, die gegenwärtig darauf angewiesen sind.
Die Reichweite ist marginal – so wie der Vorschlag formuliert wurde. Der Vorschlag gilt nur für künftige Ehen. Deutschland schließt rund 400.000 Ehen pro Jahr. Die Wirkung wächst über Jahrzehnte; maximaler politischer Widerstand für minimalen kurzfristigen Effekt. Ein Wahlmodell, das Bestandsehen die Option gibt einzusteigen, würde das grundlegend ändern. Das wäre der Vorschlag gewesen.
Das Alternativmodell
Was wäre die richtige Antwort? Nicht Abschaffung ohne Ersatz – sondern Umschichtung: weg vom Statusbonus, hin zur Kinderbindung. Und zwar konsequent.
Das bestehende Splitting macht den Vorteil von der Eheurkunde abhängig. Wer argumentiert, das Problem sei der falsche Anknüpfungspunkt – Familienstand statt Fürsorgearbeit und Kinder – der kann nicht als Lösung ein Modell vorschlagen, das weiterhin die Eheurkunde voraussetzt. Der Widerspruch wäre offensichtlich.
Die konsequente Lösung ist einfach, einfacher als das, was heute gilt.
Jede Person hat einen Grundfreibetrag. Das ist bereits das geltende Recht: rund 12.000 Euro Einkommen sind steuerfrei, weil sie das steuerliche Existenzminimum darstellen. Wer weniger verdient als dieser Betrag, zahlt keine Einkommensteuer.
Wer den Grundfreibetrag einer anderen Person finanziert, sollte ihn abziehen können. Der Anknüpfungspunkt ist nicht die Wohnsituation, sondern die wirtschaftliche Realität: B verdient unterhalb des Existenzminimums, A trägt zur Existenzsicherung von B bei. Ob B im selben Haushalt lebt, in einer anderen Stadt studiert oder in einem Pflegeheim wohnt, ist für die steuerliche Logik irrelevant. Der ungenutzte Grundfreibetrag von B ist das verfügbare Steuervolumen – er gehört wirtschaftlich nicht zum Einkommen von A, weil A ihn faktisch für B aufwendet. Er ist daher auf A übertragbar. Das ist keine Belohnung für einen Familienstand. Es ist die steuerliche Abbildung einer tatsächlichen Ausgabe. Der maximale Vorteil liegt bei Grenzsteuersatz mal ungenutztem Grundfreibetrag – bei einem Alleinverdienerpaar mit mittlerem Einkommen etwa 2.000 bis 3.000 Euro im Jahr, weit unter dem heutigen Splitting-Maximum. Der Betrag sollte nicht politisch gesetzt, sondern jährlich an das Existenzminimum angepasst werden – analog dem Mechanismus des Existenzminimumberichts, der die Grundfreibeträge bereits heute regelmäßig aktualisiert.
Mehrere Unterstützer können den ungenutzten Freibetrag von B anteilig beanspruchen. Drei Geschwister, die gemeinsam ihre Mutter finanzieren, erhalten steuerliche Anerkennung für genau den Anteil, den jeder tatsächlich trägt – nicht nur das Kind, das zufällig den Abzug „bekommt". B teilt den Unterstützern ihren jeweiligen Anteil mit; alle tragen ihn in der Steuererklärung ein, B bestätigt die Gesamtaufteilung in der eigenen. Das Finanzamt addiert die beanspruchten Anteile und prüft gegen den tatsächlich ungenutzten Freibetrag von B. Wer diesen Mechanismus nutzen will, muss elektronisch erklären – über ELSTER oder vergleichbare Systeme. Der ID-Abgleich läuft automatisch; manuelle Papierverfahren können diese Verknüpfung nicht leisten. Das ist kein Hindernis, sondern die technische Voraussetzung für ein Modell, das ohne Bürokratie funktioniert.
Jedes Kind bringt einen zusätzlichen Freibetrag – für alle Eltern, unabhängig vom Trauschein. Pro Kind würde ein weiterer Freibetrag auf den Erziehenden übertragen – als Ersatz für den bestehenden Kinderfreibetrag, mit demselben Günstigerprüfungsverfahren gegenüber dem Kindergeld wie heute. Zwei unverheiratete Eltern, die gemeinsam drei Kinder großziehen, erhalten denselben Vorteil wie ein verheiratetes Paar mit drei Kindern. Der Bonus folgt der Fürsorgearbeit, nicht dem Standesamt. Die Höhe des Kinderbonus sollte ebenfalls indexiert und empirisch begründet sein – auf Basis tatsächlicher Kinderkostenanalysen, nicht als politische Schätzgröße. Konzeptionell liegt ein Betrag in der Größenordnung von zwei Dritteln des Erwachsenen-Existenzminimums nahe; die präzise Kalibrierung ist Aufgabe von Statistikern und Steuerwissenschaftlern, nicht von Koalitionsverhandlern.
Patchworkfamilien und geteiltes Sorgerecht werden durch anteilige Aufteilung des Kinderbonus abgebildet – analog zur bereits bestehenden Kinderfreibetrag-Halbteilung im Wechselmodell (§ 32 Abs. 6 EStG). Der Mechanismus existiert; er muss nur auf den neuen Bonus ausgedehnt werden.
Das Modell ist verfassungskonform. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet ein Ehepönale – durch die Übertragbarkeit des ungenutzten Freibetrags sind Verheiratete nicht schlechter gestellt als Einzelveranlagte. Ein Eheprämium darüber hinaus ist verfassungsrechtlich erlaubt, aber nicht geboten; das hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zuletzt 2013 (BVerfGE 133, 377). Art. 6 Abs. 5 GG, der unehelichen Kindern dieselben Entwicklungsbedingungen wie ehelichen garantiert, wird durch den statusneutralen Kinderbonus nicht nur eingehalten, sondern aktiv umgesetzt.
Der Übergang für Bestandsehen: jährliche Wahl. Wer heute verheiratet ist und seine Lebensentscheidungen im Vertrauen auf das bestehende Splitting getroffen hat, verdient Bestandsschutz – und bekommt mehr als das. Kein Zwang, keine Frist, keine einmalige Entscheidung, die für Jahrzehnte bindet. Ehen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Systems geschlossen wurden, wählen jedes Jahr mit der Steuererklärung, welches System für sie gilt. Das ist keine Erfindung – §26 EStG erlaubt verheirateten Paaren bereits heute, jährlich zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung zu wählen. Die Mechanik existiert; sie muss nur auf die Systemwahl ausgedehnt werden. Wer in einem Jahr Kinder hat und der neue Kinderbonus günstiger ist, wählt das neue System. Wer im nächsten Jahr andere Umstände hat, wählt neu. Das Steuerrecht bildet die tatsächliche Lebenssituation ab – jedes Jahr. Damit ist auch die Reichweitenfrage gelöst, die Klingbeils Vorschlag offen lässt: Der neue Standard wird zur Mehrheit, sobald er für die Mehrheit besser ist. Nicht erst nach Jahrzehnten.
Das Modell kostet deutlich weniger als das bestehende System, weil der Bonus nur dort anfällt, wo Kinder vorhanden sind – nicht bei jedem Einkommensgefälle zwischen kinderlosen Ehepartnern. Der fiskalische Spielraum, der dadurch entsteht, ist für Betreuungsinfrastruktur verfügbar – die Voraussetzung, ohne die jede Reform auf dem Papier bleibt.
Wer jetzt einwendet, das sei ein Angriff auf die Ehe: Es ist das Gegenteil. Es ist die Forderung, dass der Staat Leistungen fördert – nicht Vertragsformen.
Und wer auf der anderen Seite das Splitting abschaffen will, ohne diesen Ersatz anzubieten: Das ist kein Fortschritt. Das ist Sparmaßnahme mit progressivem Branding.
7. Schluss
Dieser Text ist kein Argument gegen die Ehe. Er ist ein Argument gegen die Verwendung der Ehe als Vehikel für etwas anderes.
Der Staat hat ein legitimes Interesse an Kindern und Fürsorgearbeit. Dieses Interesse lässt sich steuerlich direkt verfolgen – ohne Umweg über den Familienstand, ohne Ausschluss von Eltern, die keinen Trauschein vorlegen können oder wollen. Die verfassungsrechtlichen Hindernisse sind kleiner als behauptet. Das Bundesverfassungsgericht hat den Spielraum 1982 ausdrücklich erhalten, 2013 ausdrücklich bestätigt. Die Hindernisse sind politischer, nicht juristischer Natur: Koalitionsdruck, Kirchenlobby, Besitzstandswahrung.
Das Splitting ist seit 1958 unverändert. Mehrere ernsthafte Reformversuche sind an genau diesen Hindernissen gescheitert – nicht in Karlsruhe.
Die nächste Frage – was die Ehe als Institution bedeutet, wenn man das steuerliche Sonderrecht herausnimmt – ist eine andere Analyse. Die Antwort wird unangenehmer sein als die Frage.
Veröffentlicht: 2026-04-07