Kein Anreiz hinzusehen

Seit dem 1. Januar 2026 brauchen zwanzig Millionen Männer eine Genehmigung, bevor sie Deutschland länger als drei Monate verlassen. Drei Monate bis zur Entdeckung. Fünf Tage bis zur Korrektur. Das System hat geliefert, wofür es gebaut wurde.

Kein Anreiz hinzusehen

Das WDModG hat § 3 Abs. 2 WPflG in Friedenszeiten aktiviert – ohne zu erklären, was das für zwanzig Millionen Menschen bedeutet. Drei Monate bis zur Entdeckung. Das war kein Versehen. Es war ein Prozess.

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Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland eine Regel, von der zwanzig Millionen Menschen betroffen sind. Männer zwischen 17 und 45 Jahren brauchen die Genehmigung ihres Karrierecenters der Bundeswehr, bevor sie Deutschland für mehr als drei Monate verlassen. Die Regel ist nicht neu. § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG war von 1965 bis 2011 gültiges Recht. Das Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG, BGBl. I 2025 Nr. 370) hat sie zum 1. Januar 2026 wieder in Kraft gesetzt, diesmal auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls.

Die Öffentlichkeit erfuhr davon Anfang April 2026 – drei Monate nach Inkrafttreten.

Die Regierungsbegründung zum WDModG umfasst 93 Seiten (BT-Drs. 21/1853). Sie beschreibt als erstes Ziel des Gesetzes die „Erreichung eines verbesserten Lagebildes über den Personalumfang der Wehrpflichtigen". Sie listet § 3 ausdrücklich im Katalog der Friedenszeit-Vorschriften in § 2 Abs. 3 WPflG n.F. Was sie nicht enthält: einen einzigen Satz darüber, was § 3 Abs. 2 für die Betroffenen konkret bedeutet. Kein Hinweis, dass zwanzig Millionen Männer ab sofort eine behördliche Genehmigung einholen müssen, bevor sie das Land verlassen. Kein Wort über die Frist von drei Monaten. Schweigen auch zur Ordnungswidrigkeitslogik, die im Hintergrund steht.

Was die Dokumente zeigen

Der Sachverständigenanhörung des Verteidigungsausschusses am 10. November 2025 (Protokoll der 12. Sitzung, S. 22) lässt sich entnehmen: Die Ausreisegenehmigungspflicht wurde nicht thematisiert. Die einzige Auslandsfrage betraf den Einsatz von Freiwilligen außerhalb der Bundesrepublik – nicht die Reisefreiheit der Erfassten.

Das Gesetz wurde am 5. Dezember 2025 verabschiedet: 323 Ja, 272 Nein, 1 Enthaltung. CDU/CSU und SPD dafür, AfD, Grüne und Linke dagegen.

Drei Monate nach Inkrafttreten berichtete die Frankfurter Rundschau über die Konsequenzen des § 3 Abs. 2. Am 7. April 2026 erklärte Verteidigungsminister Boris Pistorius öffentlich, für die betroffenen Männer ändere sich „derzeit" nichts – und kündigte eine Verwaltungsvorschrift an. Am selben Tag erschien auf LTO ein Gastbeitrag des Wissenschaftlichen Mitarbeiters Matthias Kneissl (Bucerius Law School): Eine Verwaltungsvorschrift hat keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger. Sie bindet die Verwaltung intern. Wer sich im Zweifelsfall auf eine Verwaltungsvorschrift berufen wollte, hätte damit wenig gewonnen. Nur eine Allgemeinverfügung oder eine Gesetzesänderung könnte den Betroffenen echte Rechtssicherheit geben.

Das Bundesverteidigungsministerium wechselte daraufhin das Instrument. Am 9. April erließ es eine Allgemeinverfügung auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 5 WPflG, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 16. April (BAnz AT 16.04.2026 B3), in Kraft seit dem 17. April. Ihr Wortlaut: „Männliche Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, werden allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen."

Der Wechsel vom Verwaltungsinstrument zur Allgemeinverfügung unter medialem Druck beweist für sich: Wer eine Regelung transparent und mit vollem Wissen aller Beteiligten einführt, muss sie nicht innerhalb einer Woche nachkorrigieren.

Was das Recht dazu sagt – und was es nicht sagt

Fabian Endemann hat auf Verfassungsblog (20. April 2026) eine wichtige Einschränkung formuliert, die ich teile: Die Empörung über ein angebliches „Ausreiseverbot" war in dieser Zuspitzung falsch. § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG normiert, dass die Genehmigung zu erteilen ist, solange niemand für eine Einberufung heransteht. Solange der Wehrdienst freiwillig ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Wer das ein Ausreiseverbot nennt, übertreibt. Das BVerwG unterscheidet in ständiger Rechtsprechung (6 C 1.04) zwischen der formellen Genehmigungspflicht – der Pflicht, überhaupt einen Antrag zu stellen – und dem materiellen Genehmigungsanspruch: dem Recht, die Genehmigung zu bekommen. Beides ist nicht dasselbe. Wer ohne Antrag ausreist, handelt formell pflichtwidrig, auch wenn ihm die Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Die Bußgeldbewehrung dieses Verstoßes wurde 2005 gestrichen. Welche Konsequenzen dennoch verbleiben – etwa eine Passversagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 PassG – ist eine offene Rechtsfrage, die der Artikel nicht beantworten kann. Sie benennen zu müssen, reicht.

Seinen zweiten Einwand teile ich weniger. Das BMVg habe die Norm bewusst in den Friedenszeit-Katalog aufgenommen, die Begründung verweise auf das Lagebild-Ziel, das § 3 sachlich stütze. Die Norm sei kein handwerklicher Fehler, sondern eine sorglose Modernisierung: bestehende Vorschrift reaktiviert, ohne ihren Wortlaut an das neue System freiwilligen Wehrdienstes anzupassen.

Das ist präzise – und genau deshalb nicht ausreichend.

Die 323 Abgeordneten, die am 6. November 2025 Ja gestimmt haben, sind keine homogene Gruppe von Rechtsspezialisten. Sie sind gewählte Bürgerinnen und Bürger – ihr Mandat folgt aus Art. 38 GG, nicht aus einem Jura-Abschluss. Das Grundgesetz wollte das so. Unter ihnen: Lehrer, Ärzte, Ingenieure, Kaufleute. Die einen mit Gesetzgebungserfahrung, die anderen ohne. Alle mit gleichem Stimmgewicht.

Dass ein Rechtswissenschaftler aus der Verbindung von § 2 Abs. 3 WPflG n.F., § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG und der Gesetzgebungsgeschichte seit 1965 ableiten kann, was die operative Konsequenz für zwanzig Millionen Menschen ist – das bestreite ich nicht. Endemann beweist es. Aber genau dafür gibt es § 43 Abs. 1 Nr. 4 GGO. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien verlangt, dass die Begründung offenlegt, ob Genehmigungsvorbehalte eingeführt oder erweitert werden. Nicht als allgemeine Formulierung – als konkrete Darstellungspflicht für genau diesen Regelungstyp. § 3 Abs. 2 WPflG ist ein solcher Genehmigungsvorbehalt, reaktiviert für zwanzig Millionen Menschen im Frieden. Die Begründung erwähnt ihn nicht. Nicht für Juristen. Für diejenigen, die abstimmen.

Die Begründung zum WDModG erklärt das Ziel. Sie erklärt nicht die Folge. Für zwanzig Millionen Menschen ist das ein Unterschied.

Wenn das BMVg – Endemann legt das überzeugend dar – die Aktivierung von § 3 bewusst vorgenommen hat, um das Lagebild im Frieden zu verbessern: warum wurde diese Folge dann nicht erklärt? Die GGO § 43 Pflicht ist kein bürokratisches Formerfordernis. Sie ist die Schnittstelle zwischen rechtlichem Willen und demokratischer Legitimation. Das Ministerium hat die Form erfüllt – 93 Seiten – und die Funktion verfehlt.

Zur Allgemeinverfügung selbst: Auch die Korrektur hat ein Rechtsproblem. § 3 Abs. 2 Satz 5 WPflG erlaubt dem Ministerium, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zuzulassen. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. Eine Ausnahme setzt Atypik voraus – den eingeschränkten Sonderfall, nicht die generelle Suspension des Tatbestands. Die Allgemeinverfügung vom 9. April nimmt alle Normadressaten heraus, unbefristet, unabhängig von der Sicherheitslage. Das ist keine Ausnahme. Das ist die vollständige Außerkraftsetzung einer gesetzlichen Pflicht durch Verwaltungsakt. Patrick Heinemann (LTO, 17. April 2026) und Endemann selbst benennen dieses Problem. Die Koalition hat eine Parlamentsmehrheit. Sie hätte das Gesetz ändern können. Sie hat es nicht getan.

Was bleibt: § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG steht unverändert im Gesetz. Die Allgemeinverfügung ist exekutiv widerrufbar – ohne Parlamentsbeschluss, ohne Frist, ohne Verfahren. Eine veränderte Sicherheitslageeinschätzung durch das BMVg genügt, um sie aufzuheben. Die EU-rechtliche Frage – Art. 21 AEUV schützt die Freizügigkeit auch für Reisen in andere Mitgliedstaaten – ist durch die Allgemeinverfügung nicht gelöst, sondern aufgeschoben.

Warum das kein Einzelfall ist

Endemann nennt es nachlässig modernisiert. Das trifft die Handwerkskritik – nicht die Systemfrage.

Der Gesetzgebungsprozess im Bundestag operiert strukturell mit einer Informationsasymmetrie. Das Ministerium, das einen Gesetzentwurf verfasst, versteht ihn – hoffentlich vollständig.

Dass das nicht immer der Fall ist, zeigt der Fall Pistorius.

Die Fraktionen, die ihn beraten, verstehen Teile davon. Die Abgeordneten, die abstimmen, sind auf das angewiesen, was die Begründung ihnen erklärt. GGO § 43 ist der einzige formale Mechanismus, der diese Asymmetrie ausgleichen soll. Er hat keine Außenwirkung. Verstöße gegen ihn sind nicht strafbewehrt, nicht bußgeldbewehrt, nicht anfechtbar. Die Pflicht existiert. Der Zahn fehlt.

Das Ergebnis ist ein System, das Ministerien strukturell bevorzugt, die Folgen einer Regelung entweder nicht zu erklären oder so komprimiert zu beschreiben, dass nur Eingeweihte sie verstehen. Ob Pistorius am 7. April wusste, was sein Haus beschlossen hatte, oder nicht – das Ergebnis ist dasselbe. Wusste er es und täuschte Überraschung vor: dann hat die Exekutive das Parlament bewusst im Unklaren gelassen. Wusste er es nicht: dann hat die Asymmetrie das eigene Haus erfasst. In beiden Fällen hat das System geliefert, wofür es gebaut wurde.

Was jetzt

Für die betroffenen Männer gilt bis auf Weiteres: Die Allgemeinverfügung vom 17. April 2026 suspendiert die Genehmigungspflicht. Wer rechtliche Sicherheit will, dokumentiert den Stand. Die Pflicht selbst bleibt im Gesetz.

Was das Parlament tun könnte, ohne das Grundgesetz anzufassen: GGO § 43 mit Außenwirkung ausstatten, Verstöße anfechtbar machen, die Darstellungspflicht für neue Genehmigungsvorbehalte gerichtlich durchsetzbar machen. Die Frage ist nicht, ob das technisch möglich wäre. Die Frage ist, warum eine Koalition, die gerade selbst in die Falle gelaufen ist, das nicht tut.

Eine vage Begründung ist keine Nachlässigkeit – sie ist nützlich. Sie lässt Spielraum, verschiebt Kosten, bewahrt Flexibilität. Den Preis tragen die Normadressaten.

Die Allgemeinverfügung hat die Empörung absorbiert. Der Mechanismus ist unverändert.

Wer wissen wollte, konnte es wissen. Wer es hätte wissen müssen, hatte keinen Anreiz hinzusehen. Wer hingesehen hat, hatte keinen Anreiz, es zu sagen. Das Grundgesetz nennt das repräsentative Demokratie.


Veröffentlicht: 20. April 2026