Der neue Ablasshandel — Über die moralische Doppelzüngigkeit des deutschen Unterhaltsrechts
Warum das Recht biologische Vaterschaft für heilig erklärt — und sie gleichzeitig still gegen Geld verkauft. Und was zu tun wäre, wenn man es ehrlich meinte.
Warum das Recht biologische Vaterschaft für heilig erklärt — und sie gleichzeitig still gegen Geld verkauft. Und was zu tun wäre, wenn man es ehrlich meinte.
Stellen wir uns zwei Frauen vor. Beide Mitte dreißig, beide gebildet, beide mit einem klaren, selbstbestimmten Wunsch nach einem Kind ohne feste Partnerschaft. Beide sprechen mit demselben Mann. Beide werden schwanger. Das Kind ist biologisch identisch. Der Wille der Mutter ist identisch. Die Bedürfnisse des Kindes — seine Entwicklung, seine Zukunft, sein Anspruch auf Fürsorge — sind identisch.
Und doch behandelt sie das deutsche Recht fundamental verschieden. Eine zahlt eine Samenbank. Die andere nicht. Genau dieser eine Unterschied — ein Überweisungsbeleg — entscheidet darüber, ob das Kind einen rechtlichen Vater mit Unterhaltspflicht hat oder nicht. Nicht die Biologie. Nicht die Absicht. Der Zahlungsweg.
Das nennt sich Rechtssystem. Ich nenne es Ablasshandel.
Das Prinzip, das keines ist
Das deutsche Abstammungsrecht beruht formal auf einem klaren Grundsatz: Biologische Vaterschaft ist konstitutiv. Wer ein Kind zeugt, wird Vater. Aus der Vaterschaft folgt Verwandtschaft (§ 1592 BGB), aus der Verwandtschaft folgt Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB), und diese Kette ist durch private Vereinbarung nicht unterbrechbar — der Unterhaltsanspruch gehört dem Kind, nicht den Eltern, und auf künftigen Unterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB).
Das ist prinzipiell. Das ist konsequent. Das verdient Respekt, solange man es auch konsequent anwendet.
Man wendet es nicht konsequent an.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. September 2015 (BGH XII ZR 99/14) unmissverständlich klargestellt: Ein Mann, der in die künstliche Befruchtung seiner Partnerin mit Fremdsamen einwilligt, übernimmt damit eine vaterschaftsähnliche Verantwortung — und damit Unterhaltspflicht. Alle vorherigen Abreden sind wirkungslos gegenüber dem Kind. Der Unterhaltsanspruch ist kein Vertrag zwischen Erwachsenen. Er gehört dem Kind.
Für den privaten Becherspender ohne Einwilligung zur Elternschaft gilt dasselbe im Ergebnis — nur über einen anderen Weg: Vaterschaft kann per Feststellungsklage nach § 1592 Nr. 3 BGB gerichtlich festgestellt werden. Jede Vereinbarung, die das verhindern soll, ist gemäß § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Kind fragt nicht danach. Beantragt die Mutter oder das Kind die Feststellung, haftet der Spender — egal was vorher vereinbart war, und das Recht steht dem Kind offen ohne Verjährungsfrist.
Soweit, so konsequent.
Die institutionelle Freikaufkasse
Und jetzt dasselbe Sperma. Derselbe Mann. Dieselbe Frau. Dieselbe Absicht. Nur dieselbe biologische Substanz wird nicht im Schlafzimmer oder im Bad, sondern in einer lizenzierten reproduktionsmedizinischen Einrichtung übergeben — registriert nach dem Samenspenderregistergesetz (SaRegG) vom 1. Juli 2018.
Plötzlich gilt das eherne Prinzip nicht mehr. Der Spender wird nicht rechtlicher Vater. Er zahlt keinen Unterhalt. Die institutionelle Vermittlung hat die biologische Vaterschaft — die vollständig dieselbe ist — unterhaltsrechtlich gekappt. Die gesetzliche Grundlage: § 1600d Abs. 4 BGB schließt die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des Samenspenders bei ärztlich assistierter Spende aus. Derselbe Paragraph existiert für den privaten Spender nicht.
Warum? Nicht weil ein besseres Argument gefunden wurde. Sondern weil man eine institutionelle Firewall errichtet hat, die das ungewollte Ergebnis des eigenen Prinzips verhindert. Das ist kein Rechtsgrundsatz. Das ist eine Notausgangstür.
Die Parallele zum mittelalterlichen Ablasshandel ist strukturell präzise, nicht nur rhetorisch. Die Kirche behauptete: Sünde ist konstitutiv, Schuld unveräußerlich — und verkaufte gegen Geld eine Ausnahme von eben diesem Prinzip, die sie nicht Ausnahme, sondern Theologie nannte. Das Abstammungsrecht behauptet: Biologische Vaterschaft ist konstitutiv, Abstammung unveräußerlich — und kappte gegen Geld an eine Samenbank die Vaterschaft, die es nicht Ausnahme, sondern Rechtssystem nennt. Der Unterschied: Die Kirche war damals wenigstens ehrlich über den Transaktionscharakter. Der moderne Gesetzgeber tut so, als existiere die Samenbank-Ausnahme in einer völlig anderen moralischen Kategorie.
Das ist kein Widerspruch aus Versehen. Das ist Kategorienbetrug.
Wofür das System wirklich gebaut wurde
Das reproduktionsmedizinische System mit seiner institutionellen Firewall wurde nicht für alleinstehende Frauen mit Kinderwunsch konzipiert. Es wurde für heterosexuelle Ehepaare mit Zeugungsunfähigkeit entwickelt. Der konservative Gesetzgeber konnte das akzeptieren, weil am Ende eine klassische Familienstruktur herauskommt: sozialer Vater, Mutter, Kind. Geordnet. Bürgerlich. Fotografierbar.
Dass dieselbe institutionelle Logik dann auch für das genaue Gegenbild gilt — die selbstbestimmte, bewusste Einelternschaft einer Frau, die keine klassische Familie will — hat man entweder nicht zu Ende gedacht oder stillschweigend verdrängt. Beides ist keine Entschuldigung.
Das Ergebnis ist ein System, das strukturell jenen Frauen den einfachsten Weg offenhält, die sich eine Reproduktionsklinik leisten können. Die Klinik schafft Rechtssicherheit. Die private Abrede schafft Rechtsunsicherheit — auf Kosten des Mannes, der helfen wollte, und mittelbar des Kindes, dessen Unterhaltssituation von der Zahlungsfähigkeit der Mutter für einen Arzttermin abhängt.
Die Reformdebatte, die die politische Mehrheit vermied
2019 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz einen Diskussionsteilentwurf zur Reform des Abstammungsrechts (BMJ, 12.03.2019). Darin wurde exakt dieser Widerspruch benannt. Die Frage stand im Raum: Sollte die intentionale Elternschaft als eigenständiges Abstammungsmerkmal eingeführt werden? Wer von vornherein dokumentiert hat, nicht Elternteil werden zu wollen — wäre das eine rechtlich relevante Tatsache?
Die Antwort der politischen Mehrheit war Schweigen. Nicht weil die juristische Frage unlösbar wäre — der Arbeitskreis Abstammungsrecht hatte 2017 lösbare Vorschläge vorgelegt (BMJ, Abschlussbericht Arbeitskreis Abstammungsrecht, 2017), Buschmann hatte 2024 fertige Entwürfe. Sondern weil CDU/CSU und die jeweiligen Großen Koalitionen die Konsequenzen scheuten: Eine Reform nach Intention würde zwingend auch Leihmutterschaft, gleichgeschlechtliche Elternschaft und den Statusbegriff der Mutter neu aufwerfen. Das gesamte Abstammungsrecht müsste aufgemacht werden. Das wollte die konservative Parlamentsmehrheit nicht.
Also ließ man den Mann, der nett helfen wollte, im Regen stehen. Und nannte es Kindeswohl.
Was Karlsruhe längst weiß — und Berlin noch ignoriert
Während der Gesetzgeber laviert, haben Gerichte gehandelt. Das Berliner Kammergericht hat das geltende Abstammungsrecht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt — mit der Einschätzung, die Ungleichbehandlung von Kindern lesbischer Ehepaare gegenüber Kindern heterosexueller Ehepaare sei verfassungswidrig. Das OLG Celle hat in einem anderen Verfahren zur Abstammung bei Samenspende ebenso vorgelegt. Beim Bundesverfassungsgericht liegen mehrere Verfahren in dieser Frage.
Diese Verfahren betreffen primär die Diskriminierung von Zweimütterfamilien — nicht die Becherspende-Konstellation, die den Kern dieses Artikels bildet. Eine Entscheidung aus Karlsruhe würde also nicht automatisch alle hier beschriebenen Widersprüche lösen. Aber sie würde das Abstammungsrecht als Reformbaustelle öffnen — und damit die politische Schutzbehauptung zerstören, man könne noch warten.
Wer heute gegen Reform stimmt oder sie verschleppt, stimmt nicht für den Status quo. Er stimmt dafür, dass ein nicht gewähltes Gericht die Weichen stellt — mit engeren Fristen, weniger Gestaltungsspielraum und ohne die Möglichkeit, Kindesschutz, Intentionalität und staatliche Förderung in einem kohärenten Paket zu lösen. Das ist keine konservative Position. Das ist Kapitulation vor dem eigenen Auftrag.
Die Gegenposition — und warum sie nicht trägt
Es wäre unehrlich, die konservative Position nicht ernst zu nehmen. Sie lautet: Biologische Vaterschaft als rechtliche Kategorie schützt Kinder. Der Unterhaltsanspruch, das Erbrecht, das Recht auf Kenntnis der Abstammung nach Art. 6 GG — all das hängt an der Zuordnung eines rechtlichen Vaters. Wenn Elternschaft durch Intention auflösbar wird, riskieren wir, dass Kinder zwischen den Absichten Erwachsener fallen.
Das ist ein echtes Argument. Es verdient eine echte Antwort.
Erstens: Das geltende System schützt Kinder bereits selektiv — je nachdem, ob ihre Mutter die Samenbank-Lösung gewählt hat oder nicht. Das Kind der Samenbank-Mutter hat keinen rechtlichen Vater und damit keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn. Das Kind der Becherspende-Mutter hat einen. Die Schutzfunktion des Rechts greift heute schon nicht universell — sondern nur dort, wo kein Geld an eine Klinik geflossen ist. Wer das als Schutzargument gegen Reform anführt, muss erklären, warum der Schutz von der Zahlungsart abhängt.
Zweitens: Eine Reform nach Intention muss das Kind nicht schutzlos stellen. Notariell beurkundete Vereinbarungen vor Zeugung können Unterhalts- und Erbfragen explizit regeln, staatliche Subsidiärleistungen können Lücken schließen, das Recht auf Abstammungskenntnis bleibt unberührt. Der Einwand trifft eine schlecht gemachte Reform — nicht die Reformidee selbst. Und eine gut gemachte Reform ist genau das, was der Gesetzgeber spätestens seit dem Arbeitskreis-Abschlussbericht 2017 schuldet.
Zwei ehrliche Positionen. Eine ist zu wählen.
Es gibt genau zwei prinzipiell kohärente Antworten auf diese Debatte. Beide sind vertretbar. Keine davon ist das, was wir gerade haben.
Position A — Biologie ist alles
Biologische Vaterschaft ist konstitutiv. Unterhalt folgt aus Abstammung, nicht aus Intention. Wer zeugt, haftet. Dann konsequent: Samenbanken erhalten keine Sonderbehandlung mehr, jede Spende führt zur feststellbaren Vaterschaft, und das wäre de facto das Ende der lizenzierten Samenspende in Deutschland. Das wäre das Ende von etwas Nützlichem. Aber es wäre ehrlich.
Position B — Intention ist konstitutiv
Eltern ist, wer Eltern sein will. Abstammung ist biologisch. Elternschaft ist sozial und intentional. Dann konsequent:
- Notariell beurkundete Vereinbarung vor Zeugung schließt rechtliche Vaterschaft aus — mit expliziter Regelung von Unterhalt, Erbrecht und Abstammungskenntnis des Kindes
- Gilt für private Abrede ebenso wie für Samenbank — kein Kanal-Privileg mehr
- Der Staat übernimmt für die Frühphase (0–8 Jahre, bis zu drei Kinder) subsidiär — als gesellschaftliche Investition, nicht als Almosen
- Indexiert, degressiv ab Kind 4, jährlich angepasst: das ist Steuergesetzgebungshandwerk, kein Reformprojekt
- Kein Regress gegen den Erzeuger — der Staat ist Mitgesellschafter an der demographischen Zukunft, nicht stiller Teilhaber einer privaten Abrede
Das wäre eine rechtlich anspruchsvolle Reform — aber eine machbare. Und sie ist finanzierbar.
Das demographische Argument, das niemand laut sagt
Bildungsnahe Frauen bekommen im Schnitt weniger Kinder als Frauen ohne Hochschulabschluss — das zeigen Daten des Statistischen Bundesamts zur Kohortenfertilität regelmäßig.[1] Der fehlende Rechtsrahmen für selbstbestimmte Einelternschaft ist dabei nicht der einzige Faktor — Wohnkosten, Kitamangel und Karrierestrukturen spielen ebenso eine Rolle. Aber er ist der, den der Gesetzgeber am direktesten verändern könnte, und der einzige, für den die politische Verantwortung eindeutig beim Bundestag liegt.
Die Rechnung geht meistens nicht auf — nicht weil die Frau es sich nicht wünscht, sondern weil das Recht ihr keine gangbare Option bietet, die nicht entweder einen willigen Partner oder einen Klinikbesuch voraussetzt.
Eine Studie der Bertelsmann Stiftung (Prof. Martin Werding, Ruhr-Universität Bochum) hat errechnet: Ein durchschnittliches Kind zahlt im Laufe seines Lebens rund 50.500 Euro mehr in Sozialkassen und Steuersystem ein als es an staatlichen Betreuungs- und Bildungsleistungen erhält. Allein in die Rentenkasse fließen netto rund 77.000 Euro pro Kind über das hinaus, was das Kind selbst je als Rente beziehen wird.[2] Diese Zahlen stammen aus dem Jahr 2014 — durch Lohnentwicklung und Inflation liegen die realen Werte heute höher. Kinder sind kein Privatvergnügen. Ihre Rentenversicherungsbeiträge finanzieren uns alle. Es wäre Zeit, das endlich ehrlich in die Gesetzgebung zu übersetzen.
Ja, es gibt Mitnahmeeffekte. Paare könnten eine Abrede konstruieren, um staatliche Leistungen zu erhalten. Aber das Kind existiert dann trotzdem, der demographische Effekt tritt trotzdem ein, und der Staat zahlt dasselbe — nur gebündelt und sichtbar statt versteckt über Kindergeld, Elterngeld, Kita-Subvention und Unterhaltsvorschuss. Wer das als Missbrauch bezeichnet, sollte erklären, warum das Kindergeld für das fünfte Kind eines Ehepaares kein Missbrauch ist.
Wer hat wie entschieden — Nichtstun hat Namen
Das Reformversagen hat konkrete Urheber. „Politischer Wille hat gefehlt" ist keine Erklärung — es ist eine Schutzformulierung für Personen, die Entscheidungen getroffen haben.
Akt I: Der Bundesrat 2021
Im März 2021 brachten Berlin, Hamburg und Thüringen Entschließungsantrag BR-Drs. 223/21 in den Bundesrat ein. Der federführende Rechtsausschuss empfahl: ablehnen. Der Innenausschuss: ablehnen. Diese Ausschüsse bestehen aus den Justiz- und Innenministern der Länder — kein anonymer Apparat, sondern eine Namensliste. Nachweisliche Mitglieder 2021: im Rechtsausschuss Georg Eisenreich (CSU), Bayerischer Staatsminister der Justiz; im Innenausschuss Joachim Herrmann (CSU/Bayern), Thomas Strobl (CDU/Baden-Württemberg), Herbert Reul (CDU/NRW), Peter Beuth (CDU/Hessen), Roland Wöller (CDU/Sachsen), Michael Zieschang (CDU/Sachsen-Anhalt), Hans-Joachim Grote (CDU/Schleswig-Holstein).
Am 7. Mai 2021 wurde der Antrag unter dem Vorsitz von Bundesratspräsident Reiner Haseloff (CDU, Sachsen-Anhalt) von der Tagesordnung abgesetzt. Am 17. September 2021 folgte die Abstimmung — wieder unter Haseloffs Vorsitz. Ergebnis: Die Initiative erhielt nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 der 69 Bundesratsstimmen.
Die Arithmetik ist auch ohne Einzelprotokoll transparent. Die drei antragstellenden Länder (Berlin 4, Hamburg 3, Thüringen 4) plus alle progressiv regierten Länder (Bremen 3, Mecklenburg-Vorpommern 3, Rheinland-Pfalz 4) kommen auf maximal 21 Stimmen. Benötigt wurden 35. Die Lücke von 14 Stimmen konnte nur aus CDU/CSU-geführten Ländern geschlossen werden — Bayern (6), NRW (6), Hessen (5), Sachsen (4), Sachsen-Anhalt (4), Schleswig-Holstein (4), Saarland (3), zusammen 32 Stimmen. Hätten drei dieser Länder zugestimmt, wäre die Mehrheit erreicht worden. Keines tat es.
Akt II: Der Buschmann-Entwurf 2024
Justizminister Marco Buschmann (FDP) lieferte 2024 fertige Gesetzentwürfe für Abstammungs-, Kindschafts- und Unterhaltsrecht (BMJ, Eckpunktepapier Abstammungsrecht, Januar 2024). Das Abstammungsrecht war zwischen den Ressorts unstrittig. Dann blockierte Lisa Paus (Grüne), Bundesfamilienministerin, die Einleitung der Ressortabstimmung für das Gesamtpaket — ihr Einwand betraf das Unterhaltsrecht, nicht das Abstammungsrecht. Das ist eine legitime politische Haltung zu einem schwierigen Abwägungsproblem. Die Konsequenz war dennoch, dass das Abstammungsrecht als Paketbestandteil ebenfalls blockiert wurde, obwohl Paus' eigenes Haus es ausdrücklich begrüßt hatte. Christian Lindner (FDP) zerbrach die Koalition am 6. November 2024. Fertige Gesetzestexte wurden zu Diskussionsdokumenten — über Nacht, ohne dass eine Zeile geändert wurde.
Akt III: Der FDP-Entwurf — sieben Wochen, keine Abstimmung
Am 17. Dezember 2024 brachte die FDP-Fraktion BT-Drucks. 20/14263 in den Bundestag ein. Sieben Wochen bis zur Neuwahl am 23. Februar 2025. SPD und Grüne setzten den Entwurf nicht auf die Tagesordnung.
Die naheliegende Rechtfertigung lautet: parlamentarische Normalität. Eine Mehrheit setzt die Tagesordnung — das ist Geschäftsordnung, kein Politikversagen. Das stimmt formal. Aber Geschäftsordnung ist kein naturgesetzlicher Zwang. Die Fraktionsvorsitzenden Rolf Mützenich (SPD), Katharina Dröge und Britta Haßelmann (Grüne) hatten die Mehrheit, den Entwurf auf die Tagesordnung zu setzen. Sie haben sie nicht genutzt. In einer repräsentativen Demokratie sind Parlamentarier nicht Vollstrecker von Verfahren — sie sind Entscheider, die Verfahren anwenden oder auch nicht. Wer als Volksvertreter gewählt wird und auf Geschäftsordnung verweist, um einer Abstimmung auszuweichen, hat eine politische Entscheidung getroffen. Er hat sie nur nicht so genannt.
Akt IV: 2025 — der Koalitionsvertrag als Grabstein
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD 2025 enthält auf Seite 62 keine Passage zum Abstammungsrecht. Friedrich Merz (CDU) und Lars Klingbeil (SPD) haben diesen Vertrag gemeinsam verantwortet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärte im Juli 2025, sie könne sich persönlich eine Reform vorstellen. Im selben Koalitionsvertrag, den sie mitunterzeichnete, steht davon nichts.
Die Rhetorik: Zitate, die sich selbst widerlegen
CSU-Politikerin Dorothee Hierl erklärte im Juli 2025 gegenüber der dpa — im Kontext der Diskussion über die Co-Mutterschaft lesbischer Paare:
„Eine vollständige Entkopplung der Abstammung von der Biologie kann nicht die Lösung sein."
— Dorothee Hierl (CSU), dpa, Juli 2025
Und fügte unmittelbar hinzu, dass bei anonymer Samenspende genau diese Entkopplung sehr wohl eine sinnvolle Lösung sei. Das Prinzip gilt — außer wenn die institutionelle Samenbank dazwischensteht. Eine Erklärung, warum der Kanal das Prinzip ändert, schuldet Frau Hierl bis heute.
CDU/CSU-Rechtspolitikerin Elisabeth Winkelmeier-Becker erklärte 2019 beim Erscheinen des Arbeitskreis-Berichts, man werde die Vorschläge „intensiv prüfen" — das christliche Menschenbild sei der entscheidende Maßstab. Das Ergebnis der Prüfung ist der Koalitionsvertrag von 2025: keine Änderung.
CSU-Vize Andrea Lindholz warnte 2024:
„Zugunsten einzelner Individualisierungswünsche Erwachsener wird ein etabliertes Rechtssystem auf den Kopf gestellt, ohne Not und ohne gesellschaftliche Mehrheit."
— Andrea Lindholz (CSU), 2024
Dass mehrere Oberlandesgerichte dasselbe System dem Bundesverfassungsgericht als vermutlich verfassungswidrig vorgelegt haben, scheint für die Bewertung der „Not" keine Rolle zu spielen.
Die Grünen haben Abstammungsrecht konsequent als Gleichstellungsthema für Regenbogenfamilien gerahmt — legitim, wichtig, aber unvollständig. Die selbstbestimmte, heterosexuelle, bildungsnahe Frau Mitte dreißig mit Kinderwunsch kommt in diesem Framing nicht vor. Die SPD hat in jedem Wahlprogramm der letzten Jahre Abstammungsreform gefordert und in jedem Koalitionsvertrag das Gegenteil unterzeichnet. Die AfD verlor im Wahlprogramm 2025 kein Wort zum Abstammungsrecht. Das BSW schweigt vollständig.
Von sieben Bundestagsparteien hat eine (FDP) das richtige Instrument formuliert und nicht durchgesetzt. Eine (CDU/CSU) hält ein Prinzip hoch, das sie selbst bricht — im Bundesrat mit Abstimmungsprotokoll, im Koalitionsvertrag mit Unterschrift, in Ausschüssen mit Namensliste. Zwei (SPD, Grüne) wollen Reform, aber nur für ihre jeweilige Klientel und nur wenn keine Koalitionskosten entstehen. Zwei (AfD, BSW) existieren in dieser Debatte nicht. Das ist die politische Landschaft, in der dieses Recht seit dem Arbeitskreis-Bericht von 2017 auf seine Umsetzung wartet.
Was zu tun wäre
Ja, die Reform ist rechtlich anspruchsvoll. Das Abstammungsrecht berührt Grundrechte, Kindesschutz, Verfassungspositionen. Das ist real — und es ist kein Argument gegen Reform. Es ist ein Argument für sorgfältige Reform. Komplexität ist eine Aufgabe für Juristen. Sie ist keine Ausrede für Politiker. Die Entwürfe lagen 2024 fertig auf dem Tisch. Was fehlte, war nicht Sachverstand. Was fehlte, war der politische Wille, die Unterschrift unter etwas zu setzen, das unbequem ist.
Erstens: Das Abstammungsrecht muss die Möglichkeit einer dokumentierten intentionalen Nicht-Elternschaft kodifizieren — für beide Geschlechter, für alle Zeugungswege, ohne Kanalabhängigkeit. Notariell beurkundet, vor der Zeugung, mit Bedenkzeit und expliziter Regelung der Kindesrechte auf Unterhalt, Erbschaft und Abstammungskenntnis.
Zweitens: Der staatliche Unterhaltsvorschuss wird zur echten gesellschaftlichen Leistung — kein Kredit, kein Makel, kein Regressanspruch in den ersten acht Lebensjahren für bis zu drei Kinder. Die Freibeträge werden angepasst, indexiert, fertig. Das macht kein Abgeordnetenbüro über Nacht — das macht ein Sachbearbeiter im BMF in zwei Wochen.
Drittens: Die Samenbank verliert ihr Sonderprivileg. Sie ist kein ethisch überlegener Weg zur Zeugung. Sie ist ein medizinischer Dienstleister. Wer das Prinzip der biologischen Vaterschaft ernst meint, darf es nicht für zahlende Kunden ausschalten.
Das Demographieproblem ist seit Jahrzehnten bekannt. Die Reformnotwendigkeit im Abstammungsrecht seit mindestens 2017 — seit dem Arbeitskreis-Abschlussbericht unter Heiko Maas. Die Lösungen sind bekannt. Es fehlt nicht an Intelligenz. Es fehlt an dem Politiker, der sagt: Ich mache das. Ich erkläre es. Ich stehe dazu.
Bis dahin bleibt das Recht das, was es gerade ist: ein Kompromiss der Bequemlichkeit, der sich als Rechtssystem verkleidet hat. Moralisch nicht besser als der Ablass, den Johann Tetzel im 15. Jahrhundert verkaufte. Nur teurer.
Veröffentlicht: 20. März 2026
Dieser Text ist ein Meinungsbeitrag. Er gibt die Ansicht des Verfassers wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.
Quellen
Weitere Rechtsquellen: §§ 1592, 1601, 1614, 1600d Abs. 4 BGB; BGH XII ZR 99/14 (23.09.2015); BGH XII ZB 58/20 (16.06.2021); SaRegG (in Kraft 01.07.2018); BMJ Diskussionsteilentwurf Abstammungsrecht (12.03.2019); BMJ Eckpunktepapier Abstammungsrecht (Januar 2024); BR-Drs. 223/21; Bundesrat 1008. Sitzung TOP 54 (17.09.2021); BT-Drucks. 20/14263; Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD 2025, S. 62.
Kohortenfertilität nach Bildungsabschluss: Statistisches Bundesamt (Destatis), Geburtentrends und Familiensituation in Deutschland, laufende Erhebungen. Akademikerinnen weisen im langjährigen Schnitt niedrigere Kinderzahlen auf als Frauen ohne Hochschulabschluss. ↩︎
Werding, Martin: Familien in der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Umlageverfahren auf dem Prüfstand. Bertelsmann Stiftung, Januar 2014. Die genannten Werte (€50.500 Netto-Überschuss ins Gesamtsystem, €77.000 in die Rentenversicherung) sind Berechnungen auf Preisbasis 2014 — durch Lohn- und Preisentwicklung real heute höher. ↩︎